Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer ergotherapeutischen bzw. einer Stimm-, Sprech- oder Sprachtherapie in unserer Praxis ist die Vorlage einer  ärztliche Verordnung.  Der behandelnde Arzt überzeugt sich vor der Ausstellung einer Heilmittelverordnung vom Zustand des Patienten und ermittelt einen sprach- bzw. ergotherapeutischen Behandlungsbedarf.

Der Anspruch des gesetzlich Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit Heilmitteln, zu denen auch die Verordnung von sprach-, sprech- und stimmtherapeutischen sowie ergotherapeutischen Leistungen zählt, erwächst aus §§ 27 I, 32 SGB V in Verbindung mit den auch für die Versicherten verbindlichen Heilmittelrichtlinien.

Die Heilmittelrichtlinien werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen. Der Gesetzgeber hat dem G-BA die Aufgabe übertragen, den Versorgungsanspruch der gesetzlich Versicherten zu konkretisieren. Weitergehende Informationen erhalten Sie hier.

Für privatversicherte Patienten oder Selbstzahler haben die Heilmittelrichtlinien keine Relevanz. Aber auch sie müssen dem Therapeuten eine ärztliche Verordnung vorlegen. Die Durchführung von ergotherapeutischen oder sprachtherapeutischen Behandlungen ohne vorherige ärztliche Untersuchung ist unzulässig.

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THERAKON | Praxis für Logopädie & Ergotherapie in Zehlendorf

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